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Verschärfung des Transparenzregisters - viele Unternehmen müssen nachmelden

22.03.2022
Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Damit ist im Wesentlichen eine Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister erfolgt. Insbesondere die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten rückt damit in den Fokus.
Auch Unternehmer, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen jetzt prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen.
Bislang galten die Mitteilungspflichten bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergaben (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister). Diese Erleichterung ist nun ersatzlos weggefallen. Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben. Alle Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F. profitiert haben, müssen nun dem Transparenzregister ihren wirtschaftlich Berechtigten mitteilen.
Hierfür gelten folgende Übergangsfristen:
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AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2022
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GmbH, eG, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
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in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Wenn Sie Unterstützung bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.