
Unsere Leistungen für Sie
UNTERNEHMENSBEWERTUNG
Anlässe und Methoden einer Unternehmensbewertung sind vielseitig. Mit Handke Wirtschaftsprüfung haben Sie einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, der Sie in Fragen der Unternehmensbewertung bestens unterstützen kann.

Auf den nachfolgenden Seiten geben wir Ihnen einen groben Überblick, welche Leistungen wir Ihnen im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen anbieten können:
UNTERNEHMEHNSBEWERTUNG - ALLGEMEINES
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Bewertungsanlässe:
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Die Anlässe zur Durchführung einer Unternehmensbewertung sind vielseitig und können beispielhaft wie folgt unterteilt werden:
Unternehmerische
Initiativen
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Unternehmenskäufe
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Umwandlungsvorgänge (z.B. zur Feststellung von Umtauschverhältnissen)
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Sacheinlagen, Aufnahme neuer Gesellschafter
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Kapitalerhöhungen
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Börsengang
Gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche bzw. -vertragliche Regelungen
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Aktienrechtliche Regelungen (z.B. Abfindung beim Squeeze Out)
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Abfindung von austretenden Gesellschaftern
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Erbschaft / Schenkung (aus zivilrechtlicher Sicht)
Je nach Anlass unterscheidet sich die „Rolle“ oder Funktion in der wir Sie unterstützen können.
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So können wir als neutraler Gutachter (z.B. für steuerrechtliche Anlässe), als Berater (z.B. bei einem geplanten Unternehmensverkauf) oder als Schiedsgutachter / Vermittler für Sie tätig werden.
BEWERTUNGSVERFAHREN
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IDW S1 GUTACHTEN
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Eine Unternehmensbewertung nach dem Standard „IDW S1 i.d.F. 2008“ ist insbesondere bei größeren und komplexeren Unternehmen zu empfehlen, da hier die komplexen Zusammenhänge sehr detailliert berücksichtigt werden, um einen realistischen Unternehmenswert zu ermitteln.
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Der Weg zu einem nach IDW S 1 ermittelten Unternehmenswert ist stark standardisiert und reglementiert und genießt daher in der Rechtspraxis die größte Anerkennung bzw. praktische Bedeutung.
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Im Rahmen eines IDW S1 Gutachtens handelt es sich bei dem ermittelten Unternehmenswert um einen so genannten Zukunftserfolgswert. Vereinfacht heißt das: Das zu bewertende Unternehmen, oder ein bestimmter Teilbereich eines Unternehmens wird daraufhin analysiert, welche Cash-Flows es in Zukunft erwirtschaften und den Anteilseignern zukommen lassen kann.
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Hierzu sind in einem ersten Schritt, ausgehend vom Bewertungsstichtag, Planungsrechnungen vorzunehmen, um künftige Cash-Flows zu prognostizieren. Je nach Bewertungsanlass sind vielzählige Anpassungen vorzunehmen, die sich beispielsweise ergeben können aus:
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Individueller persönlicher Steuerbelastung
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Kapitalisierungszinssatz (für Abzinsung künftiger Cash-Flows)
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Effekte aus unternehmenskonzeptionellen Maßnahmen (z.B. Umstrukturierungen, Outsourcing, bestimmte Investitionen etc.)
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Synergieeffekte, die sich aus einem Erwerb ergeben
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Managementfaktoren (z.B. bei personenbezogenen Unternehmen, die stark durch ihre Inhaber geprägt werden)
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Ausschüttungs- oder Finanzierungsannahmen (z.B. aufgrund unterschiedlicher Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten zu unterschiedlichen Zinsen)
Bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts nach IDW S1 gibt es unterschiedliche Unterverfahren, die es ermöglichen die Zusammensetzung eines Unternehmenswerts und somit zum Teil den Grund für das Zustandekommen des Werts genauer zu analysieren, was vor allem bei geplanten Unternehmenserwerben den Vorteil bietet, den Wert des Unternehmens aus der Käufersicht mit dessen Finanzierungs- und sonstigen organisatorischen Möglichkeiten präzise zu bestimmen.
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Je nach Verfahren sind Kapitalisierungszinssätze zu ermitteln, die aus empirisch beobachteten Aktienrenditen abgeleitet werden. Dieser Zins wird je nach Verfahren, vor oder nach persönlichen Ertragsteuern, unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades und der branchentypischen Sensitivität hinsichtlich gesamtwirtschaftlicher Schwankungen ermittelt. Mit diesem Zins werden dann die künftig zu erwartenden Cash Flows abgezinst, um den Barwert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag zu ermitteln.
Daneben sind je nach individuellem Sachverhalt weitere Standards zu beachten, um eine gerichtsfeste Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Solche Themen können sein:
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Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte
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Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht
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Unternehmensbewertungen bei KMU
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Besondere Berücksichtigung des Verschuldungsgrades bei der Unternehmensbewertung (insb. bei hoch verschuldeten Unternehmen
Gerne beraten wir Sie über die detaillierte Methodik und Verfahrensweise; sowie weiterer Vorschriften, die bei einer Unternehmensbewertung nach IDW S1 zu beachten sind. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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STEUERLICHE BEWERTUNGSANLÄSSE UND -VERFAHREN
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Bei steuerrechtlichen Bewertungsanlässen richtet sich die Bewertung eines Unternehmens nach dem Bewertungsgesetz. Nachfolgend erläutern wir Ihnen überblicksartig die gesetzlichen Regelungen am Beispiel der Bewertung eines Anteils einer nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 ff. BewG.
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Hierbei sieht das Gesetz, vereinfachend dargestellt vor, dass der Unternehmenswert bzw. dessen „gemeiner Wert“ primär aus Verkäufen unter fremden Dritten, die nicht älter als ein Jahr sind, abzuleiten ist.
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Sofern solche Verkäufe nicht vorliegen sind folgende Verfahren anwendbar, die grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander stehen:
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Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (z.B. durch IDW S1 Verfahren)
Ermittlung des gemeinen Werts unter Anwendung einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode
(z.B. durch Multiplikator-Verfahren)
Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG
Dabei ist zu stets auch zu prüfen, ob der so genannte Substanzwert, also der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter abzüglich der vorhandenen Schulden nicht eventuell höher ist. Das kann zum Beispiel zur Folge haben, dass die im Betriebsvermögen vorhandenen Immobilien (u.A. bewertbar nach IDW S 10, immaterieller Vermögensgegenstände (zu bewerten nach IDW S 5) und sonstigen Wirtschaftsgüter zusätzlich bewertet werden müssen.
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Neben dieser stark vereinfachten Darstellung, gilt es zahlreiche Voraussetzungen zur Zulässigkeit der jeweiligen Verfahren zu beachten, sowie auch individuell vorliegende Detailfragen zu klären, die bei der Umsetzung der Bewertung nach den jeweiligen Verfahren auftreten können.
gerne, wenn wir Ihnen bei einer Unternehmensbewertung behilflich sein dürfen.
VEREINFACHTES ERTRAGSWERTVERFAHREN
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Das vereinfachte Ertragswertverfahren bietet den Vorteil, dass anders als beim IDW S1 Verfahren kein unternehmensspezifischer Kapitalisierungszinssatz ermittelt werden muss, sondern ein standardisierter Zins von derzeit ca. 7,27 % (Kapitalisierungsfaktor 13,75) zugrunde gelegt wird.
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Dieser wird mit dem sogenannten „zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag“ multipliziert und ergibt somit den Ertragswert.
Der entscheidende Unterschied zum IDW S1 Verfahren:
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Anstatt künftige Cash-Flows aus komplexen aufeinander abgestimmten Planungsrechnungen (u.A. Investitions-, Finanzierungs- und Ertragsplanung) abzuleiten, wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag aus den Betriebsergebnissen der Vergangenheit abgeleitet. Dabei werden grundsätzlich die letzten drei vergangenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt. Doch auch betreffend des Zeitraums bestehen Ausnahmen, die einer Einzelfallbetrachtung bedürfen. Ferner sind die Betriebsergebenisse, ausgehend vom einkommensteuerlichen Gewinn um verschiedene Posten zu bereinigen.
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Welche Hinzurechnungen oder Kürzungen darunter fallen ist im § 202 BewG geregelt. Auch hier ist die Würdigung der einzelnen zu bereinigenden Sachverhalte oftmals nicht ganz eindeutig zu beurteilen und sollte individuell beleuchtet werden.
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Zur Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass dies, wenn dies zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (entweder zu hoch, aber auch zu niedrig), nicht angewendet werden darf.
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SONSTIGE BEWERTUNGSWERTVERFAHREN
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Insbesondere anlässlich von Unternehmenstransaktionen weniger großer oder komplexer Unternehmen, haben sich in der Praxis vereinfachte Bewertungsverfahren- oder Methoden etabliert. Vorteil solcher Verfahren ist, dass Sie schnell und kostengünstig eine Unternehmensbewertung vornehmen, oder ein vorliegendes Angebot zum Erwerb eines Unternehmens überschlägig beurteilen können.
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Hierzu zählen vor Allem Multiplikatorverfahren, bei denen beispielsweise die Umsatzerlöse oder die Ergebnisse der Vergangenheit, oder aber auch Produktmengenbezogene Parameter (z.B. Zahl der Betten eines Krankenhauses oder Zahl der Busse eines Busbetriebes) des Unternehmens mit branchenspezifischen repräsentativen Parametern abgeglichen werden, um daraus einen Unternehmenswert ableiten zu können.
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BEGUTACHTUNG EINER UNTERNEHMENSBEWERTUNG (FAIRNESS OPINION)
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Im Geschäftsverkehr kommt es nicht selten vor, dass Sie beispielsweise im Zusammenhang mit einer Abfindung aufgrund eines Ausscheidens aus einer Gesellschaft oder bei Fusionen zur Verhandlung über Umtauschverhältnisse der jeweiligen Anteile von einer anderen beteiligten Partei eine Unternehmensbewertung zur Verfügung gestellt bekommen.
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Da bei Unternehmensbewertungen oftmals auch einzelne Parameter einem gewissem Ermessensspielraum unterliegen, lohnt es sich zur Einschätzung der Angemessenheit des ermittelten Wertes genauer hin zu sehen.
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Hierzu können wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot unterbreiten, das beispielsweise eine nach IDW S 8 normierte Fairness Opinion zum Gegenstand haben kann.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Bewertungsexpertise zur Seite!




