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Unsere Leistungen für Sie
INTERNATIONALES STEUERRECHT

Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, insbesondere mit verbundenen Unternehmen, die im Ausland sitzen, sind zahlreiche steuerrechtliche Regelungen zu beachten. Aber auch für Privatpersonen, die beispielsweise planen ihr Leben zeitweise oder dauerhaft im Ausland zu verbringen, sind bedeutsame steuerrechtliche Vorschriften zu beachten, die im Vorfeld eines Wegzugs unbedingt geklärt werden müssen.

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Auf den nachfolgenden Seiten geben wir Ihnen einen groben Überblick, welche Vorschriften Sie vor dem Hintergrund internationaler Geschäftsbeziehungen oder im Fall eines geplanten Wegzugs beachten sollten.

UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMER

BEPS/ATAD? VERRECHNUNGSPREISE & MEHR!

 

Um einer Gewinnverlagerung international strukturierter Unternehmensgruppen in niedrig besteuerte Länder zu vermeiden oder zu reduzieren sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Bestrebungen unternommen worden, diesem entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund ist der durch die OECD und die G20 verabschiedete so genannte BEPS Aktionsplan zu nennen. (BEPS = Base Erosion and Profit Shifting)

Davon ausgehend wurde auf europäischer Ebene die „ATAD-Richtlinie“ (Anto Tax Avoidance Directive) verabschiedet, die der deutsche Gesetzgeber mit einem entsprechenden Umsetzungsgesetz am 30.06.2021 in deutsches Recht umgesetzt hat.

Hierbei   wurden   insbesondere    Regelungen    geschaffen   bzw.   verschärft,  die  sich   unter   anderem  auf  die so  genannte                                                oder auch auf die Verrechnungspreisermittlung auswirken.

Die Regelungen zur Verrechnungspreisermittlung haben, vereinfacht dargestellt, zum Gegenstand konzerninterne, grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen dem Fremdvergleichsgrundsatz zu unterwerfen, um zu verhindern, dass durch unangemessene Preisgestaltungen Gewinne ins Ausland verlagert werden.

Das größte Problem, das mit diesen Regelungen verbunden ist, ist insbesondere, dass im Fall einer Beanstandung der Verrechnungspreise, bspw. im Rahmen einer Betriebsprüfung mit Steuernachzahlungen zu rechnen sein kann, die aufgrund fehlender Folgekorrekturen in dem anderen beteiligten Land, es faktisch zu einer Doppelbesteuerung kommt, ohne dass dies im Rahmen des DBAs vermieden werden kann.

Insofern kommt der Beurteilung und Festlegung von Intercompany-Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistung eine hohe Bedeutung zu.

Hierzu sind „aus deutscher Sicht“ vor Allem die Regelungen des § 1 AStG, die Leitlinien der OECD "Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations 2022" und die so genannte Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) zu nennen. Diese stellen vor Allem die Dokumentationsanforderungen mittels des Dreistufen-Konzepts  „Master File, Local File und Country-by-Country—Reporting“ klar.

Welche Unternehmen die jeweiligen Reporting-Bestandteile erstellen müssen richtet sich nach Umsätzen des Unternehmens, der Umsätze im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Lieferungen oder nach den konsolidierten Umsätzen des Konzerns. Für die jeweiligen Berichte sind unterschiedliche Vorlagefristen zu beachten, deren Nicht-Vorlage zu Sanktionen, wie Strafzahlungen führen kann.

Sofern Sie internationale Geschäftsbeziehungen zu konzerninternen Gesellschaften oder Betriebsstätten pflegen und Unterstützung bei der Umsetzung der Verrechnungspreisdokumentation benötigen unterstützen wir Sie gerne.

HINZURECHNUNGSBESTEUERUNG

Unter der Hinzurechnungsbesteuerung versteht man die Regelungen der §§ 7 ff. Außensteuergesetz. Diese sehen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die so genannten „passiven Einkünfte“ einer ausländischen Gesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (Steuerbelastung < 25 Prozent), einer Besteuerung bei dem inländischen Gesellschafter zu unterwerfen sind, ohne dass es bei diesem zu einem Zufluss gekommen sein muss.

Vor diesem Hintergrund wurde das Konzept der Beherrschung gänzlich neu geregelt. Nunmehr wird zur Ermittlung etwaiger Beherrschungsverhältnisse auf den Begriff der nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG abgestellt, was tendenziell zur Folge hat, dass künftig deutlich mehr ausländische Gesellschaften vom Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung fallen.

Falls auch Ihre Unternehmensgruppe international aufgestellt ist, sollten die Strukturen also dahingehend analysiert werden, ob künftig etwaige passive Einkünfte ausländischer Tochterunternehmen einer Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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