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Unsere Leistungen für Sie
INTERNATIONALES STEUERRECHT

Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, insbesondere mit verbundenen Unternehmen, die im Ausland sitzen, sind zahlreiche steuerrechtliche Regelungen zu beachten. Aber auch für Privatpersonen, die beispielsweise planen ihr Leben zeitweise oder dauerhaft im Ausland zu verbringen, sind bedeutsame steuerrechtliche Vorschriften zu beachten, die im Vorfeld eines Wegzugs unbedingt geklärt werden müssen.

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Auf den nachfolgenden Seiten geben wir Ihnen einen groben Überblick, welche Vorschriften Sie vor dem Hintergrund internationaler Geschäftsbeziehungen oder im Fall eines geplanten Wegzugs beachten sollten.

UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMER

ERTRAGSTEUERLICHE BETRIEBSTÄTTE IM AUSLAND

Die Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebstätte bringt als Folge mit sich, dass das Unternehmen, die von der im Ausland befindlichen Betriebstätte erwirtschafteten Gewinnanteile, in dem Land zu versteuern hat, wo die Betriebsstätte belegen ist. Aber allein die Feststellung einer Betriebsstätte bereitet in der Praxis bereits Probleme, da der Betriebstättenbegriff nach Doppelbesteuerungsabkommen zum Beispiel nicht identisch ist mit dem umsatzsteuerrechtlichen Betriebstättenbegriff. Auch die Rechtsprechung unterliegt hierzu einem stetigen Wandel, sodass beispielsweise allein die Homeoffice-Tätigkeit eines Mitarbeiters im Ausland zu einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte führen kann. Insbesondere "digitale" Geschäftsmodelle, also auf E-Commerce basierende Geschäftsmodelle bieten im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens einer Betriebstätte oftmals Gestaltungsspielraum, zumal die deutsche Finanzverwaltung bislang teils eine andere Auffassung vertritt als das OECD in seinem Kommentar zum Muster-DBA. Auch in der Fachliteratur werden diesbezügliche Themen teils kontrovers diskutiert.  

Vor dem Hintergrund tauchen regelmäßig folgende Fragen auf:

  • Liegt in dem Einzelfall bereits eine Betriebstätte vor?

  • Lässt sich die Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebstätte vermeiden?

  • Kann ein Server, auf dem ein Online-Shop gehostet wird eine eigene Betriebstätte bilden? Wie ist mit Online-Shops umzugehen, die von einem Provider gehostet werden?

  • Was ist vorteilhafter: Tochterunternehmen oder Betriebstätte?

  • Wie sind die Gewinne zwischen den Betriebstätten aufzuteilen? 

Wenn Sie sich von den obigen Fragen angesprochen fühlen sind Sie bei uns genau richtig. Gerne beraten wir Sie.

UNTERNEHMEN
ERTRAGSTL BETRIEBSTÄTTE
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