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Unsere Leistungen für Sie
EXISTENZGRÜNDUNG
Welche Rechtsform ist die Beste?
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die gebräuchlichsten Rechtsformen im gewerblichen Bereich geben:

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EINZELUNTERNEHMEN UND PERSONENGESELLSCHAFTEN

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KAPITALGESELLSCHAFTEN

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EINZELUNTERNEHMEN / EINGETRAGENER KAUFMANN (e.K.)

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In diesem Beitrag stellen wir Ihnen kurz und knapp wesentliche Wesensmerkmale des Einzelunternehmens oder eingetragenen Kaufmanns dar aus verschiedenen Blickwinkeln dar.

 

Gründungsvorgang:

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Ein Einzelunternehmen unterscheidet sich formell vom eingetragenen Kaufmann durch die fehlende Eintragung im Handelsregister.

 

Eine Gründung des Unternehmens ist gesellschaftsrechtlich nicht erforderlich, da der Einzelunternehmen schließlich selbst ausübt und keine Absprachen mit anderen Gesellschaftern treffen muss. Lediglich eine Gewerbeanmeldung ist, wie bei allen anderen Gewerbebetrieben, vorzunehmen.

 

Ein Mindestkapital ist zur Gründung nicht notwendig.

 

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten:

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Ein Nachteil der Rechtsform Einzelunternehmens bzw. e.K. ist, dass er für seine Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen haftet.

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Eine unmittelbare Beteiligung am Einzelunternehmen durch einen Investor ist nicht möglich, allenfalls über eine stille Gesellschaft.

 

Buchführung & Jahresabschluss:

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Die Frage, ob der Einzelunternehmer nach den Vorschriften des HGB buchführungspflichtig ist (§§ 238 ff. HGB) und einen Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB) aufstellen muss, hängt davon ab, ob er einen Gewerbebetrieb betreibt, der einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert und somit ein Handelsgewerbe darstellt.

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Ein solcher Betrieb liegt in der Regel nicht vor, wenn der Betrieb so groß (bzw. klein) ist, dass der Unternehmer auch ohne Bücher zu führen, sich in kurzer Zeit einen Überblick über die Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle (z.B. offene Rechnungen) und die Lage des Unternehmens verschaffen kann.

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Ist ein Überblick über die Geschäftsvorfälle (Entstehung und Abwicklung) auch ohne besondere Buchführung möglich (z.B. ohne Kreditorenkonto, Debitorenkonto, Forderungsmanagement), ist von einem Kleinbetrieb auszugehen, der kein Handelsgewerbe darstellt. In diesem Fall ist der Einzelunternehmer kein Kaufmann und nicht buchführungspflichtig.

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Falls der Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb betriebt und ein Handelsgewerbe vorliegt und es sich dadurch faktische um einen Kaufmann handelt, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht zwar eine Buchführungspflicht nach § 238 HGB und die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB), jedoch keine Pflicht zu den erweiterten Aufstellungsvorschriften des Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB, also u.A. keine Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs. Ebenso muss kein Lagebericht erstellt werden, eine Offenlegung ist nicht erforderlich, es besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und auch keine Prüfungspflicht.

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Sofern der Betrieb im Handelsregister als e.K. eingetragen ist, ist er als Formkaufmann buchführungspflichtig und muss einen Jahresabschluss aufstellen.

 

Steuern:

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Wenn der Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb betreibt, ist er gewerbesteuerpflichtig und hat einkommensteuerrechtlich Einkünften aus Gewerbebetrieb.

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Die Gewinnermittlung eines Einzelunternehmens kann nach § 4 Abs. 3 EstG nach der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erfolgen. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht nach dem HGB besteht. Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, möglich, wenn:

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  • der Jahresumsatz unter – 500.000 (bis 31.12.2006 – 350.000, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO) und

  • der Jahresgewinn unter – 50.000 (bis 31.12.2007 – 30.000, vgl. 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO) liegt und

  • nicht freiwillig Bücher geführt werden.

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Ansonsten hat die Gewinnermittlung nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen. Hierbei wird aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung steuerlicher Sondervorschriften ein steuerlicher Gewinn ermittelt. Dies erfolgt entweder unter Anwendung einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz (§ 60 Abs.2 EStDV).

 

Bei der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer, kann die Gewerbesteuer nach den Vorschriften des § 35 EStG auf die Gewerbesteuer angerechnet werden. Dadurch kann im Vergleich zur Steuerlast einer Kapitalgesellschaft eine übermäßige Steuerbelastung verhindert werden, insbesondere dann, wenn der Einzelunternehmer / e.K. hohe Gewinne erzielt.

 

Die Frage, ob bspw. eine GmbH als steuerlich „besser“ ist als ein Einzelunternehmen, kann nicht pauschal beantwortet werden.

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Dies hängt zum einen davon ab, in welcher Höhe laufende Gewinne zu erwarten sind. Sind diese eher niedrig, sodass die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ebenso verhältnismäßig niedrig ausfällt, kann unter Umständen das Einzelunternehmen günstiger sein als eine Kapitalgesellschaft.

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Zudem ist zu beachten, dass dem Einzelunternehmer im Falle der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe dem Gesellschafter gewisse Begünstigungen bietet, die bspw. im Fall der Liquidation von Kapitalgesellschaften oder Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht gelten. So. z.B. Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 EStG.

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Seit 2022 besteht zwar für Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen (sog. Optionsmodell). Für einen Einzelunternehmer gilt dies jedoch nicht!

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Bei einem späteren Wegzug ins Ausland ist zu beachten, dass der Ort der Geschäftsleitung gewissermaßen mit dem Einzelunternehmen mitzieht. D.h. ein Wegzug kann oftmals eine Entstrickungsbesteuerung (besondere Form der Wegzugsbesteuerung) zur Folge haben.

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Die Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit hängt also auch stets von den künftigen Plänen des Gesellschafters ab und sollte bereits bei Gründung des Unternehmens bedacht werden. Auch die Frage, ob die Gesellschaft langfristig, also bspw. auch durch spätere Erben fortgeführt werden soll ist für die Rechtsformwahl von Bedeutung.

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Wenn Sie Unterstützung dabei brauchen, die für Sie individuell passendste Rechtsform zur finden. Profitieren Sie von unserem ganzheitlichen Beratungsansatz. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gezielt bei der Umsetzung Ihrer Gründung und stehen Ihnen auch danach mit Rat und Tat zur Seite.

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