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Unsere Leistungen für Sie
EXISTENZGRÜNDUNG
Welche Rechtsform ist die Beste?
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die gebräuchlichsten Rechtsformen im gewerblichen Bereich geben:

EINZELUNTERNEHMEN UND PERSONENGESELLSCHAFTEN

 

KAPITALGESELLSCHAFTEN

OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT (OHG)

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen kurz und knapp wesentliche Wesensmerkmale der OHG aus verschiedenen Blickwinkeln dar.

 

Gründungsvorgang:

Eine OHG ist eine Gesellschaft, die nach den Vorschriften der §§ 105 HGB durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden kann. Wenn das HGB für einzelne Sachverhalte keine besonderen Regeln vorsieht, gelten die Regelungen für die GbR nach §§ 705 ff. BGB.

Als Gesellschafter kommen grundsätzlich sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. GmbH) oder andere rechtsfähige Personen (z.B. KG) in Frage.

Ein Notar ist für die Gründung selbst nicht erforderlich. Auch ist keine bestimmte Form für den Gesellschaftsvertrag erforderlich. Es wird jedoch empfohlen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.

Die OHG ist jedoch mit ihrer Firmenbezeichnung, Sitz und Firmenanschrift, sowie Angaben zu den Gesellschaftern im Handelsregister einzutragen. Die Unterschriften im Rahmen der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sind jedoch notariell beglaubigen zu lassen.

In dem Gesellschaftsvertrag können diverse Themen abweichend zu den gesetzlichen Regelungen der §§ 110-122 HGB geregelt werden. Ist keine besondere Regelung getroffen worden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wichtig sind oftmals Themen, wie die Verteilung von Kompetenzen und Befugnissen oder bspw. das Vorgehen, wenn die Gesellschaft beendet werden soll.

Eine OHG kann für den Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes oder für andere Zwecke gegründet werden.

Ein Mindestkapital ist zur Gründung nicht zwingend notwendig. Die Beiträge, die die Gesellschafter zu leisten haben, können aber recht flexibel vereinbart werden. Sei es eine Geldeinlage, eine Sacheinlage z.B. von Maschinen oder anderen Gegenständen, die dem Betrieb dienen sollen, oder einfach ein Beitrag in Form der Erbringung bestimmter Dienste eines Gesellschafters.

Sacheinlagen unterliegen bei einer OHG gesellschaftsrechtlich keinen besonderen Vorschriften und sind frei vereinbar.

 

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten:

Bei der OHG obliegt die Geschäftsführung (im Innenverhältnis) grundsätzlich allen Gesellschaftern, außer sie wurde einem oder einigen ausgewählten Gesellschafter übertragen werden.

Die Geschäftsführungsbefugnis hat bei einer OHG eine Begrenzung auf Handlungen, die auf den „gewöhnlichen Geschäftsbetrieb“ gerichtet sind. Soll bspw. eine Immobilie angeschafft werden, bedarf dies der Zustimmung sämtlicher anderer Gesellschafter. 

Die Vertretung der Gesellschaft (im Außenverhältnis) steht grundsätzlich jedem Gesellschafter zu (Einzelvertretungsberechtigung). Es kann jedoch auch beschlossen werden, dass nur alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung befugt sind. Dies ist in der Praxis jedoch eher unpraktisch und daher nicht geläufig.

Ein Nachteil der OHG ist, dass für Verbindlichkeiten der OHG nicht nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen haftet, sondern darüber hinaus auch die Gesellschafter selbst mit ihrem Privatvermögen haften. Hierbei ist zu beachten, dass es dem Gläubiger freisteht, an wen er sich zur Betreibung seiner Forderung wendet. D.h. er muss nicht zwingend erst in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken, sondern kann auch gleich an die Gesellschafter herantreten.

Die Gewinnverteilung erfolgt, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, zunächst nach Anteilen am jeweiligen Kapitalanteil. Hierzu erfolgt zunächst eine Verzinsung des Kapitals in Höhe von 4 %, sofern der Gewinn hierzu ausreicht. Der Rest wird nach Köpfen verteilt. Um eine gerechte Verteilung in Abhängigkeit von den jeweiligen zu leistenden Beiträgen zu erreichen, können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden.

Entnahmen können nach der gesetzlichen Regelung nur in Höhe von bis zu 4% des seines Kapitals vorgenommen werden. Abweichende Regelungen sind jedoch vereinbar. Hier ist jedoch auch auf Treupflichten des Gesellschafters zu achten, um der Gesellschaft dadurch keinen Schaden zuzufügen.

Anders als bei einer GbR führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kommt es stets zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn es tritt zeitgleich ein anderer Gesellschafter in die Gesellschaft ein (Abtretung der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an einen neuen Gesellschafter).

Im Falle der Auflösung ist eine Liquidation nach den Vorschriften des §§ 145 ff. HGB vorzunehmen. Hierbei haben die Liquidatoren der Gesellschaft u.A. die Aufgabe die Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und eine Verteilung des restlichen Vermögens, nach Begleichung der Schulden, vorzunehmen.

Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist diesem analog zur GbR eine Abfindung zu zahlen. Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass die Abfindung sich auf den Betrag belaufen muss, den er bei einer Auflösung erhalten hätte. Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag vereinbar. Es kann beispielsweise auch bestimmt werden, ob für die Bewertung des „Anteils“ des ausscheidenden Gesellschafters z.B. ein Bewertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer (z.B. Unternehmensbewertung nach IDW S1) erstellt werden muss, um den Wert festzustellen.

Für ausscheidende Gesellschafter ist zu beachten, dass sie für Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden begründet wurden, für eine Dauer von 5 Jahren nachhaften.

Für neu eintretende Gesellschafter ist zu beachten, dass sie auch für Verbindlichkeiten haften, die vor ihrem Eintreten begründet worden sind.

Aufgrund dieser Umstände ist die Rechtsform der OHG für Investoren eher uninteressant, da diese sich insbesondere eine Beschränkung der Haftung auf die zu leistende Einlage wünschen. Gleichzeitig ist die Kreditwürdigkeit aus Sicht von Banken potenziell höher einzustufen, da die Gesellschafter zusätzlich mit Ihrem Privatvermögen haften. Für Lieferanten oder Geschäftspartner der Gesellschaft ist diese Rechtsform wiederum nachteilig, da die OHG nicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet ist und sich bspw. ein Lieferant keinen Eindruck von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens machen kann.

 

Buchführung & Jahresabschluss:

Da die OHG kraft Tätigkeit oder Eintragung im Handelsregister Kaufmann ist, ist sie stets buchführungspflichtig und muss einen Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB) aufstellen. Es besteht jedoch keine Pflicht zu den erweiterten Aufstellungsvorschriften des Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB, also u.A. keine Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs. Ebenso muss kein Lagebericht erstellt werden, eine Offenlegung ist nicht erforderlich, es besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und auch keine Prüfungspflicht (ungeachtet der Vorschriften des PublG für sehr große Gesellschaften).

 

Steuern:

Die OHG ist in der Regel aufgrund der Ausübung eines Gewerbebetriebs gewerbesteuerpflichtig und führt bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, es sei denn, sie übt keine originär gewerbliche Tätigkeit aus (Vermögensverwaltung). Hat sie lediglich vermögensverwaltende Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) ist sie nicht gewerbesteuerpflichtig und die Einkünfte führen bei den Gesellschaftern bspw. zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Für Zwecke der Einkommensteuer wird die OHG als Personengesellschaft transparent behandelt. D.h. nicht die Gesellschaft selbst hat den Gewinn zu versteuern, sondern der Gewinn wird auf die Gesellschafter verteilt und diese haben den Gewinn mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Zu beachten ist, dass bspw. bei Überlassung von Vermögensgegenständen, die nicht in die Gesellschaft eingelegt wurden (z.B. Überlassung von Büroräumen durch einen Gesellschafter), aber für den Betrieb notwendig sind, diese Einnahmen bei dem jeweiligen Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen, sondern als Sonderbetriebseinnahmen in den Gewerbeertrag mit einberechnet werden. Obacht ist geboten bei der Überlassung von funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern. Hierin kann unter Umständen eine steuerliche Betriebsaufspaltung gesehen werden, die steuerlich besonderen Regelungen unterliegt.

Die Gewinnermittlung kann ausschließlich nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich erfolgen. Hierbei wird aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung steuerlicher Sondervorschriften ein steuerlicher Gewinn ermittelt. Dies erfolgt entweder unter Anwendung einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz (§ 60 Abs.2 EStDV).

Bei der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer, kann die Gewerbesteuer nach den Vorschriften des § 35 EStG auf die Gewerbesteuer angerechnet werden. Dadurch kann im Vergleich zur Steuerlast einer Kapitalgesellschaft eine übermäßige Steuerbelastung verhindert werden, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft hohe Gewinne erzielt.

 

Die Frage, ob bspw. eine GmbH als steuerlich „besser“ ist als eine OHG, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Dies hängt zum einen davon ab, in welcher Höhe laufende Gewinne zu erwarten sind. Sind diese eher niedrig, sodass die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ebenso verhältnismäßig niedrig ausfällt, kann unter Umständen die OHG günstiger sein als eine Kapitalgesellschaft.

Zudem ist zu beachten, dass die OHG im Falle der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe dem Gesellschafter gewisse Begünstigungen bietet, die bspw. im Fall der Liquidation von Kapitalgesellschaften oder Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht gelten. So. z.B. Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 EStG.

Ferner bieten Personengesellschaften, also somit auch die OHG, mehr Flexibilität bzw. unter Umständen geringere steuerliche Konsequenzen im Rahmen der sog. Entstrickungsbesteuerung, wenn bspw. der Gesellschafter später ins Ausland auswandern möchte (in Abgrenzung zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG)

Seit 2022 besteht auch für Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen (sog. Optionsmodell). Somit kann zwar der Vorteil genutzt werden, dass die Gesellschaft neben der Gewerbesteuer nur mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag versteuert wird. Jedoch müssen auch in diesem Fall Entnahmen analog zu Dividenden einer GmbH der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Die Behandlung als Körperschaft hat jedoch den Nachteil, dass auch Sachverhalte, wie die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in diesem Fall für die Personengesellschaft einschlägig sind.

Die Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit hängt also auch stets von den künftigen Plänen des Gesellschafters ab und sollte bereits bei Gründung des Unternehmens bedacht werden. Auch die Frage, ob die Gesellschaft langfristig, also bspw. auch durch spätere Erben fortgeführt werden soll ist für die Rechtsformwahl von Bedeutung.

Wenn Sie Unterstützung dabei brauchen, die für Sie individuell passendste Rechtsform zur finden. Profitieren Sie von unserem ganzheitlichen Beratungsansatz. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gezielt bei der Umsetzung Ihrer Gründung und stehen Ihnen auch danach mit Rat und Tat zur Seite.

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