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Unsere Leistungen für Sie
EXISTENZGRÜNDUNG
Welche Rechtsform ist die Beste?
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die gebräuchlichsten Rechtsformen im gewerblichen Bereich geben:

EINZELUNTERNEHMEN UND PERSONENGESELLSCHAFTEN

 

KAPITALGESELLSCHAFTEN

KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG)

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen kurz und knapp wesentliche Wesensmerkmale der KG aus verschiedenen Blickwinkeln dar.

 

Gründungsvorgang:

Eine KG ist eine Gesellschaft, die nach den Vorschriften der §§ 161 HGB durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden kann. Wenn die §§ 161 ff. HGB für einzelne Sachverhalte keine besonderen Regeln vorsehen, gelten die Regelungen für die OHG nach §§ 105 ff. HGB.

Kern der KG ist, dass, abweichend zu OHG, bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage begrenzt ist (Kommanditist) und bei mindestens einem weiteren Gesellschafter nicht begrenzt ist (Komplementär).

Als Gesellschafter kommen grundsätzlich sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. GmbH) oder andere rechtsfähige Personen (z.B. KG) in Frage.

Ein Notar ist für die Gründung nicht erforderlich. Grundsätzlich ist auch keine bestimmte Form für den Gesellschaftsvertrag erforderlich. Es wird jedoch empfohlen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.

Die KG ist jedoch mit ihrer Firmenbezeichnung, Sitz und Firmenanschrift, sowie Angaben zu den Gesellschaftern im Handelsregister einzutragen. Daneben sind die die Gesellschafter, die die Rolle des Kommanditisten einnehmen und der Betrag ihrer gesellschaftsvertraglich bestimmten Einlage im Handelsregister zu benennen. Die Unterschriften im Rahmen der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sind jedoch notariell beglaubigen zu lassen.

In dem Gesellschaftsvertrag können diverse Themen abweichend zu den gesetzlichen Regelungen der §§ 164-169 HGB geregelt werden. Ist keine besondere Regelung getroffen worden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Eine KG kann für den Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes oder für andere Zwecke gegründet werden.

Ein Mindestkapital ist zur Gründung nicht zwingend notwendig. Für die Kommanditisten ist jedoch der Betrag der Kommanditeinlage zu bestimmen, den sie als Einlage leisten müssen.

Sacheinlagen unterliegen bei einer KG gesellschaftsrechtlich keinen besonderen Vorschriften und sind frei vereinbar.

 

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten:

Bei der KG obliegt die Geschäftsführung (Innenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (im Außenverhältnis) ausschließlich dem Komplementär.

Der Komplementär haftet wie der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer OHG mit seinem Privatvermögen.

Hierbei ist zu beachten, dass es dem Gläubiger freisteht, an wen er sich zur Betreibung seiner Forderung wendet. D.h. er muss nicht zwingend erst in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken, sondern kann auch gleich an den Komplementär herantreten.

Die Kommanditisten haften nur mit dem Betrag ihrer Einlage. In diesem Fall kann der Gläubiger auch nur von der KG eine Begleichung der Forderung verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der im Handelsregister eingetragene Betrag voll eingezahlt wurde. Hat der Kommanditist seine Einlage noch nicht vollständig geleistet, kann der Gläubiger auch an den Kommanditisten eine Begleichung seiner Forderung verlangen (bis zur Höhe der ausstehenden Einlage). Obacht ist geboten, wenn die Höhe der Einlage noch nicht im Handelsregister eingetragen ist und bereits Geschäfte getätigt werden. In dem Fall haftet der Kommanditist wie ein OHG-Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Entnahmen, die zu einer Minderung des Kapitalkontos unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme führen, sind nicht zulässig. Es dürfen also nur Gewinne entnommen werden. Ist das Kapital infolge von Verlusten unter die eingetragene Haftsumme gesunken, dürfen Gewinne erst dann wieder entnommen werden, wenn das Kapitalkonto durch Gewinne wieder „aufgefüllt“ wurde.

Obacht ist jedoch geboten, wenn die KG dem Gesellschafter die Einlage dennoch (teilweise) zurückzahlt oder Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verluste unter den im Handelsregister eingetragenen Betrag der Haftsumme gesunken ist. In dem Fall lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).

Für den Komplementär gelten dieselben Vorschriften zur Entnahme, wie bei einer OHG. Das heißt, Entnahmen können nach der gesetzlichen Regelung nur in Höhe von bis zu 4% des seines Kapitals vorgenommen werden. Abweichende Regelungen sind jedoch vereinbar. Hier ist jedoch auch auf Treupflichten des Gesellschafters zu achten, um der Gesellschaft dadurch keinen Schaden zuzufügen.

Die Gewinnverteilung erfolgt, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, wie bei einer OHG zunächst nach Anteilen am jeweiligen Kapitalanteil. Hierzu erfolgt zunächst eine Verzinsung des Kapitals in Höhe von 4 %, sofern der Gewinn hierzu ausreicht. Der Rest wird nach Köpfen verteilt. Um eine gerechte Verteilung in Abhängigkeit von den jeweiligen zu leistenden Beiträgen zu erreichen, können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden.

Anders als bei einer GbR führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kommt es stets zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn es tritt zeitgleich ein anderer Gesellschafter in die Gesellschaft ein (Abtretung der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an einen neuen Gesellschafter).

Im Falle der Auflösung ist eine Liquidation nach den Vorschriften des §§ 145 ff. HGB vorzunehmen. Hierbei haben die Liquidatoren der Gesellschaft u.A. die Aufgabe die Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und eine Verteilung des restlichen Vermögens, nach Begleichung der Schulden, vorzunehmen.

Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist diesem analog zur GbR eine Abfindung zu zahlen. Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass die Abfindung sich auf den Betrag belaufen muss, den er bei einer Auflösung erhalten hätte. Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag vereinbar. Es kann beispielsweise auch bestimmt werden, ob für die Bewertung des „Anteils“ des ausscheidenden Gesellschafters z.B. ein Bewertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer (z.B. Unternehmensbewertung nach IDW S1) erstellt werden muss, um den Wert festzustellen.

Für ausscheidende Gesellschafter ist zu beachten, dass sie für Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden begründet wurden, für eine Dauer von 5 Jahren nachhaften.

Für neu eintretende Gesellschafter ist zu beachten, dass sie auch für Verbindlichkeiten haften, die vor ihrem Eintreten begründet worden sind.

Aus Sicht von Banken ist die KG betreffend der Kreditwürdigkeit prinzipiell höher einzustufen, als beispielsweise eine GmbH, da zumindest ein Gesellschafter zusätzlich mit seinem Privatvermögen haftet. Für Lieferanten oder Geschäftspartner der Gesellschaft ist diese Rechtsform wiederum nachteilig, da die KG nicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet ist und sich bspw. ein Lieferant keinen Eindruck von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens machen kann.

Die KG stellt aufgrund der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten eine für Investoren geeignete Rechtsform dar. Oftmals wird auch die KG in Form einer sog. „Publikums-KG“ oder „Massen-KG“ genutzt, um Investoren anzuwerben und einzubinden. Dies erfolgt oft unter Anwendung maßgeschneiderter Gesellschaftsverträge, auf deren Gestaltung die Investoren keinen Einfluss haben. Dabei sind die Rechte der Kommanditisten häufig stark beschränkt und können häufig nur über einen Beirat wahrgenommen werden. Die Kommanditisten fungieren insofern nur als bloße „Anleger“. Aufgrund der Besonderheiten der Publikums-KG, die von der gesetzlichen Struktur bereits recht weit entfernt ist, hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die dem Schutz der Anleger dienen sollen. (Hierzu wird auf die Ausführungen zur GmbH & Co. KG verwiesen).

 

Buchführung & Jahresabschluss:

Da die KG kraft Tätigkeit oder Eintragung im Handelsregister Kaufmann ist, ist sie stets buchführungspflichtig und muss einen Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB) aufstellen. Es besteht jedoch keine Pflicht zu den erweiterten Aufstellungsvorschriften des Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB, also u.A. keine Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs. Ebenso muss kein Lagebericht erstellt werden, eine Offenlegung ist nicht erforderlich, es besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und auch keine Prüfungspflicht (ungeachtet der Vorschriften des PublG für sehr große Gesellschaften).

 

Steuern:

Die KG ist in der Regel aufgrund der Ausübung eines Gewerbebetriebs gewerbesteuerpflichtig und führt bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, es sei denn sie übt keine originär gewerbliche Tätigkeit aus (Vermögensverwaltung). Hat sie lediglich vermögensverwaltende Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) ist sie nicht gewerbesteuerpflichtig und die Einkünfte führen bei den Gesellschaftern bspw. zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Für Zwecke der Einkommensteuer wird die KG als Personengesellschaft transparent behandelt. D.h. nicht die Gesellschaft selbst hat den Gewinn zu versteuern, sondern der Gewinn wird auf die Gesellschafter verteilt und diese haben den Gewinn mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Zu beachten ist, dass bspw. bei Überlassung von Vermögensgegenständen, die nicht in die Gesellschaft eingelegt wurden (z.B. Überlassung von Büroräumen durch einen Gesellschafter), aber für den Betrieb notwendig sind, diese Einnahmen bei dem jeweiligen Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen, sondern als Sonderbetriebseinnahmen in den Gewerbeertrag mit einberechnet werden. Obacht ist geboten bei der Überlassung von funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern. Hierin kann unter Umständen eine steuerliche Betriebsaufspaltung gesehen werden, die steuerlich besonderen Regelungen unterliegt.

Die Gewinnermittlung kann ausschließlich nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich erfolgen. Hierbei wird aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung steuerlicher Sondervorschriften ein steuerlicher Gewinn ermittelt. Dies erfolgt entweder unter Anwendung einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz (§ 60 Abs.2 EStDV).

Bei der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer, kann die Gewerbesteuer nach den Vorschriften des § 35 EStG auf die Gewerbesteuer angerechnet werden. Dadurch kann im Vergleich zur Steuerlast einer Kapitalgesellschaft eine übermäßige Steuerbelastung verhindert werden, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft hohe Gewinne erzielt.

 

Die Frage, ob bspw. eine GmbH als steuerlich „besser“ ist als eine KG, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Dies hängt zum einen davon ab, in welcher Höhe laufende Gewinne zu erwarten sind. Sind diese eher niedrig, sodass die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ebenso verhältnismäßig niedrig ausfällt, kann unter Umständen die KG günstiger sein als eine Kapitalgesellschaft.

Zudem ist zu beachten, dass die KG im Falle der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe dem Gesellschafter gewisse Begünstigungen bietet, die bspw. im Fall der Liquidation von Kapitalgesellschaften oder Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht gelten. So. z.B. Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 EStG.

Ferner bietet die KG im Hinblick auf die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten, den Vorteil, dass im Hinblick auf einen späteren Wegzug ins Ausland im Regelfall keine steuerlichen Konsequenzen einer sog. Entstrickungsbesteuerung zu befürchten sind (und auch keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG )

Seit 2022 besteht auch für Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen (sog. Optionsmodell). Somit kann zwar der Vorteil genutzt werden, dass die Gesellschaft neben der Gewerbesteuer nur mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag versteuert wird. Jedoch müssen auch in diesem Fall Entnahmen analog zu Dividenden einer GmbH der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Die Behandlung als Körperschaft hat jedoch den Nachteil, dass auch Sachverhalte, wie die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in diesem Fall für die Personengesellschaft einschlägig sind.

Die Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit hängt also auch stets von den künftigen Plänen des Gesellschafters ab und sollte bereits bei Gründung des Unternehmens bedacht werden. Auch die Frage, ob die Gesellschaft langfristig, also bspw. auch durch spätere Erben fortgeführt werden soll ist für die Rechtsformwahl von Bedeutung.

Wenn Sie Unterstützung dabei brauchen, die für Sie individuell passendste Rechtsform zur finden. Profitieren Sie von unserem ganzheitlichen Beratungsansatz. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gezielt bei der Umsetzung Ihrer Gründung und stehen Ihnen auch danach mit Rat und Tat zur Seite.

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