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Unsere Leistungen für Sie
EXISTENZGRÜNDUNG
Welche Rechtsform ist die Beste?
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die gebräuchlichsten Rechtsformen im gewerblichen Bereich geben:

EINZELUNTERNEHMEN UND PERSONENGESELLSCHAFTEN

 

KAPITALGESELLSCHAFTEN

GmbH

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen kurz und knapp wesentliche Wesensmerkmale der GmbH aus verschiedenen Blickwinkeln dar.

 

Gründungsvorgang:

Eine GmbH ist eine juristische Person, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet werden kann. Zur Gründung ist lediglich ein Gesellschafter erforderlich.

Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. GmbH) oder andere rechtsfähige Personen (z.B. KG) in Frage.

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form, d.h. bei der Gründung, sowie bei Gesellschafterwechseln, Änderungen des Gesellschaftsvertrages etc. sind Notarkosten einzuplanen. Für die Gründung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Gründungsverfahren durchgeführt werden. Insbesondere, wenn mehrere Gesellschafter existieren und/oder auch mehrere Geschäftsführer bestellt sind, empfiehlt es sich jedoch einen individuellen Gesellschaftsvertrag zu erstellen.

Die GmbH ist zur Eintragung im Handelsregister durch einen Notar anzumelden. Bei der Anmeldung sind verschiedene Formalien (Erklärungen und Angaben) nach gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden.

Als Mindestkapital ist zur Gründung ein Stammkapital von 25.000,- € erforderlich. Das Stammkapital kann durch eine Geldeinlage oder durch eine Sacheinlage erbracht werden. Sind Sacheinlagen vorgesehen, können diese jedoch nur unter bestimmten formalen Voraussetzungen wirksam erbracht werden. So ist bspw. ein Sachgründungsbericht beim Notar vorzulegen. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch bestimmt werden, dass zunächst nur die Hälfte des Stammkapitals, also mindestens 12.500,- € eingezahlt werden müssen.

Wichtig zu beachten ist, dass während der Zeit der Gründung der GmbH bis zur Eintragung der GmbH im Handelsregister, für die Gründungsgesellschafter eine volle persönliche Haftung bestehen kann. Insofern wird geraten mit der Geschäftstätigkeit der GmbH erst zu beginnen, wenn die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.

 

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten:

Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihren Anteil am Stammkapital (bzw. „ihre Nennbeträge der Geschäftsanteile“) beschränkt, soweit keine Nachschusspflicht vereinbart wurde.

Bei der GmbH ist stets ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser muss eine natürliche Person sein.

Die Vertretung der Gesellschaft (im Außenverhältnis) erfolgt durch den/die Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, kann eine Einzel- oder eine Gesamtvertretungsbefugnis erteilt werden. Für den Geschäftsführer sind bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten. Hält er diese nicht ein, kann er der Gesellschaft gegenüber haftbar gemacht werden.

Neben dem Geschäftsführer besteht als Organ der GmbH noch die Gesellschafterversammlung. Ihr obliegen bspw. die Bestellung und Abberufung des Gesellschafters, Beschlüsse über Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages, der Gewinnverwendung, der Aufnahme neuer Gesellschafter, der Auflösung der Gesellschaft u.v.m.

Ein Aufsichtsrat oder Beirat ist nicht zwingend, kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Die Gewinnverteilung erfolgt, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, nach den jeweiligen Anteilen der Gesellschafter am Stammkapital. Eine sog. Inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung ist grundsätzlich vereinbar.

Ausschüttungen dürfen nur vorgenommen werden, soweit dies erfolgen kann, ohne dabei das Stammkapital (oder etwaige vereinbarten Kapitalrücklagen) zu mindern. (Kapitalerhaltungsvorschriften).

Die GmbH-Anteile sind veräußerbar. Ist im Gesellschaftsvertrag keine Zustimmungsbedürftigkeit hinsichtlich der Übertragung von Anteilen getroffen worden, bedarf der Verkauf nicht der Zustimmung der restlichen Gesellschafter. Die Übertragung bedarf der notariellen Form.

Im Falle der Auflösung ist eine Liquidation vorzunehmen.

 

 

Buchführung & Jahresabschluss:

Eine GmbH ist als Formkaufmann stets buchführungspflichtig und ist verpflichtet einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei sind nicht nur die Vorschriften der §§ 242 ff. HGB zu beachten, sondern auch die für Kapitalgesellschaften geltenden ergänzenden Vorschriften nach §§ 264 ff. HGB und des GmbHG. Zudem können, je nach Größenklasse der Gesellschaft und weiteren Umständen folgende Verpflichtungen bestehen:

  • Aufstellung eines Anhangs

  • Erstellung eines Lageberichts

  • unter Umständen Erstellung eines Konzernabschlusses

  • Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

  • für mittelgroße und große Gesellschaften Prüfungspflicht nach §§ 316 ff. HGB

 

 

Steuern:

Eine GmbH ist kraft Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig. Sofern sie ausschließlich vermögensveraltend tätig ist, kann sie jedoch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen (beispielsweise bei sog. Immobilen-GmbH ). Die Höhe der Gewerbesteuer kann je nach Hebesatz der Gemeinde variieren. Vereinfacht dargestellt beläuft sich die GewSt meist auf ca. 15 %.

Das zu versteuernde Einkommen der GmbH ist nach dem KStG mit 15% Körperschaftsteuer zu versteuern zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.

Die GmbH als Kapitalgesellschaft wird anders als Personengesellschaften nicht transparent behandelt, sondern ist selbst steuerpflichtig.

Zu beachten ist jedoch, dass Ausschüttungen (Dividenden) zusätzlich mit 25% Kapitalertragsteuer (und ggf. Kirchensteuer) besteuert werden. (Ungeachtet einer sog. „Günstigerprüfung“). Ausnahmen bestehen bspw. wenn andere Kapitalgesellschaften Empfänger der Ausschüttung sind.

Bei Geschäften der GmbH mit einem beherrschenden Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person ist zu beachten, dass diese Geschäfte dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen müssen, da sonst verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen angenommen werden können. Selbiges gilt für Geschäfte der GmbH mit Geschäftsführern, wenn diese oder ihnen nahestehende Personen zugleich beherrschenden Einfluss in der GmbH haben.

Die Gewinnermittlung hat stets nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen. Hierbei wird aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung steuerlicher Sondervorschriften ein steuerlicher Gewinn ermittelt. Dies erfolgt entweder unter Anwendung einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz (§ 60 Abs.2 EStDV).

 

Die Frage, ob bspw. eine GmbH als steuerlich „besser“ ist als eine Personengesellschaft, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Dies hängt zum einen davon ab, in welcher Höhe laufende Gewinne zu erwarten sind. Sind diese eher niedrig, sodass die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ebenso verhältnismäßig niedrig ausfällt, kann unter Umständen die Personengesellschaft günstiger sein als eine Kapitalgesellschaft.

Zudem ist zu beachten, dass bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (mind. 1% Beteiligung) im Gegensatz zur Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften, nicht die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 EStG in Anspruch genommen werden können.

Dafür ist jedoch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Umständen nach dem sog. „Teileinkünfteverfahren“ (TEV) zu 40% steuerfrei.

Ein steuerrechtlicher Nachteil besteht bei der GmbH, wenn bspw. Aktionär ins Ausland auswandern möchte. Hier greift die sog. „Wegzugsbesteuerung“.

Die Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit hängt also auch stets von den künftigen Plänen des Gesellschafters ab und sollte bereits bei Gründung des Unternehmens bedacht werden. Auch die Frage, ob die Gesellschaft langfristig, also bspw. auch durch spätere Erben fortgeführt werden soll ist für die Rechtsformwahl von Bedeutung.

 

 

 

              UNTERNEHMERGESELLSCHAFT (UG haftungsbeschränkt)

Für die Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) nach § 5a GmbHG gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften, wie für die GmbH.

Wesentliche Unterschiede sind jedoch:

  • Als Stammkapital genügt zumindest 1,- € anstatt mindestens 25.000,- €

  • Dafür muss das Stammkapital jedoch immer voll eingezahlt werden

  • Eine Sachgründung ist ausgeschlossen

  • Gewinne müssen zu 25% in eine Rücklage eingestellt werden (dürfen also nicht ausgeschüttet werden), bis das Mindest-Stammkapital der GmbH von 25.000,- € erreicht wird. Damit wird die UG zur GmbH.

Wenn Sie Unterstützung dabei brauchen, die für Sie individuell passendste Rechtsform zur finden. Profitieren Sie von unserem ganzheitlichen Beratungsansatz. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gezielt bei der Umsetzung Ihrer Gründung und stehen Ihnen auch danach mit Rat und Tat zur Seite.

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