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EXISTENZGRÜNDUNG
Welche Rechtsform ist die Beste?

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die gebräuchlichsten Rechtsformen im gewerblichen Bereich geben:
EINZELUNTERNEHMEN UND PERSONENGESELLSCHAFTEN
KAPITALGESELLSCHAFTEN
GmbH & Co. KG
In diesem Beitrag stellen wir Ihnen kurz und knapp wesentliche Wesensmerkmale der GmbH & Co. KG aus verschiedenen Blickwinkeln dar.
Gründungsvorgang:
Eine GmbH & Co. KG ist eine Gesellschaft, die nach den Vorschriften der §§ 161 HGB durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden kann. Wenn die §§ 161 ff. HGB für einzelne Sachverhalte keine besonderen Regeln vorsehen, gelten die Regelungen für die OHG nach §§ 105 ff. HGB.
Kern der GmbH & Co. KG KG ist, dass, abweichend zu einfachen KG, die Rolle des voll und persönlich haftenden Gesellschafters durch eine GmbH eingenommen wird und bei mindestens einem weiteren Gesellschafter die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage begrenzt ist (Kommanditist). So wird in der Gesamtsicht erreicht, dass alle Gesellschafter lediglich mit einer bestimmten Einlage haften und somit eine Haftungsbeschränkung erreicht werden kann.
Grundsätzlich ist die GmbH & Co. KG in Ihrem Kern eine „ganz normale“ KG, also eine Personengesellschaft. Aufgrund des faktisch haftungsbeschränkten Vollhafters, ist jedoch die Bezeichnung GmbH & Co. KG erforderlich, um Gläubiger der Gesellschaft darauf aufmerksam zu machen, dass es abweichend zur normalen KG eben keinen tatsächlich voll, persönlich haftenden Komplementär gibt.
Als Gesellschafter (Kommanditisten) kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. GmbH) oder andere rechtsfähige Personen (z.B. KG) in Frage.
Ein Notar ist für die Gründung der eigentlichen KG nicht erforderlich, jedoch aber für die Gründung der Komplementär-GmbH. Grundsätzlich ist auch keine bestimmte Form für den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG erforderlich. Es wird jedoch empfohlen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.
Die GmbH & Co. KG ist jedoch mit ihrer Firmenbezeichnung, Sitz und Firmenanschrift, sowie Angaben zu den Gesellschaftern im Handelsregister einzutragen. Daneben sind die die Gesellschafter, die die Rolle des Kommanditisten einnehmen und der Betrag ihrer gesellschaftsvertraglich bestimmten Einlage im Handelsregister zu benennen. Die Unterschriften im Rahmen der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sind jedoch notariell beglaubigen zu lassen.
In dem Gesellschaftsvertrag können diverse Themen abweichend zu den gesetzlichen Regelungen der §§ 164-169 HGB geregelt werden. Ist keine besondere Regelung getroffen worden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Eine GmbH & Co. KG kann für den Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes, aber auch für andere nicht originär gewerbliche Zwecke (Vermögensverwaltung) gegründet werden.
Ein Mindestkapital ist zur Gründung der eigentlichen KG nicht zwingend notwendig. Für die Kommanditisten ist jedoch der Betrag der Kommanditeinlage zu bestimmen, den sie als Einlage leisten müssen. Für die Komplementär-GmbH verweisen wir auf unseren Beitrag zum Gründungsvorgang einer GmbH.
Sacheinlagen unterliegen bei einer GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich keinen besonderen Vorschriften und sind frei vereinbar. Für die Komplementär-GmbH verweisen wir auf unseren Beitrag zum Gründungsvorgang einer GmbH.
Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten:
Die GmbH & Co. KG gibt es aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive in verschiedenen Erscheinungsformen.
Zu unterscheiden sind bspw.:
-
die sog. „klassische“ GmbH & Co. KG (oft auf GmbH & Co. KG „im engeren Sinne“ bezeichnet),
-
die sog. „Einheits“-GmbH & Co. KG,
-
die sog. „Publikums“- GmbH & Co. KG (oder „Massen“-GmbH & Co. KG).
Die Unterschiede der Erscheinungsformen lassen sich am einfachsten bildlich nachvollziehen:
„klassische“ GmbH & Co. KG: „Einheits“-GmbH & Co: KG:
„Publikums“-GmbH & Co. KG:
Da die „Publikums“-GmbH & Co. KG eine sehr spezielle Erscheinungsform ist, die sowohl gesellschaftsrechtlich, steuerrechtlich, als auch oftmals kapitalmarktrechtlich besonderen Regelungen unterliegt (z.B. als Rechtskleid für Investment-Fonds), wird auf eine weitere Darstellung dieser Erscheinungsform an dieser Stelle verzichtet.
Bei der GmbH & Co. KG obliegt die Geschäftsführung (Innenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (im Außenverhältnis) ausschließlich dem Komplementär.
Der Komplementär haftet, wie der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer OHG, mit seinem Privatvermögen. In der Erscheinungsform der GmbH & Co. KG wird diese Rolle jedoch durch die in ihrer Haftung beschränkten GmbH übernommen.
Die Kommanditisten haften nur mit dem Betrag ihrer Einlage. In diesem Fall kann der Gläubiger auch nur von der (GmbH & Co.) selbst KG eine Begleichung der Forderung verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der im Handelsregister eingetragene Betrag voll eingezahlt wurde. Hat der Kommanditist seine Einlage noch nicht vollständig geleistet, kann der Gläubiger auch an den Kommanditisten eine Begleichung seiner Forderung verlangen (bis zur Höhe der ausstehenden Einlage). Obacht ist geboten, wenn die Höhe der Einlage noch nicht im Handelsregister eingetragen ist und bereits Geschäfte getätigt werden. In dem Fall haftet der Kommanditist wie ein OHG-Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Entnahmen, die zu einer Minderung des Kapitalkontos unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme führen, sind nicht zulässig. Es dürfen also nur Gewinne entnommen werden. Ist das Kapital infolge von Verlusten unter die eingetragene Haftsumme gesunken, dürfen Gewinne erst dann wieder entnommen werden, wenn das Kapitalkonto durch Gewinne wieder „aufgefüllt“ wurde.
Obacht ist jedoch geboten, wenn die KG dem Gesellschafter die Einlage dennoch (teilweise) zurückzahlt oder Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verluste unter den im Handelsregister eingetragenen Betrag der Haftsumme gesunken ist. In dem Fall lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
Die Gewinnverteilung erfolgt, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, wie bei einer OHG zunächst nach Anteilen am jeweiligen Kapitalanteil. Hierzu erfolgt zunächst eine Verzinsung des Kapitals in Höhe von 4 %, sofern der Gewinn hierzu ausreicht. Der Rest wird nach Köpfen verteilt. Um eine gerechte Verteilung in Abhängigkeit von den jeweiligen zu leistenden Beiträgen zu erreichen, können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden.
Anders als bei einer GbR führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kommt es stets zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn es tritt zeitgleich ein anderer Gesellschafter in die Gesellschaft ein (Abtretung der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an einen neuen Gesellschafter).
Im Falle der Auflösung ist eine Liquidation nach den Vorschriften des §§ 145 ff. HGB vorzunehmen. Hierbei haben die Liquidatoren der Gesellschaft u.A. die Aufgabe die Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und eine Verteilung des restlichen Vermögens, nach Begleichung der Schulden, vorzunehmen.
Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist diesem analog zur GbR eine Abfindung zu zahlen. Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass die Abfindung sich auf den Betrag belaufen muss, den er bei einer Auflösung erhalten hätte. Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag vereinbar. Es kann beispielsweise auch bestimmt werden, ob für die Bewertung des „Anteils“ des ausscheidenden Gesellschafters z.B. ein Bewertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer (z.B. Unternehmensbewertung nach IDW S1) erstellt werden muss, um den Wert festzustellen.
Für ausscheidende Gesellschafter ist zu beachten, dass sie für Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden begründet wurden, für eine Dauer von 5 Jahren nachhaften.
Für neu eintretende Gesellschafter ist zu beachten, dass sie auch für Verbindlichkeiten haften, die vor ihrem Eintreten begründet worden sind.
Die GmbH & Co. KG stellt aufgrund der Haftungsbeschränkung und der grundsätzlichen Formfreiheit bei der Übertragung der Kommanditanteile eine für Investoren geeignete Rechtsform dar.
Buchführung & Jahresabschluss:
Da die GmbH & Co. KG kraft Tätigkeit oder Eintragung im Handelsregister Kaufmann ist, ist sie stets buchführungspflichtig und muss einen Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB) aufstellen. Sofern keine natürliche Person als Komplementär vorhanden ist, besteht auch Pflicht den Jahresabschluss nach den erweiterten Aufstellungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nach §§ 264 ff. HGB aufzustellen. Das kann, je nach Größenklasse der Gesellschaft, die Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs zur Folge haben, sowie die Erstellung eines Lageberichts und unter Umständen auch eines Konzernabschlusses. Darüber hinaus ist auch eine Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erforderlich (sofern diese zu erstellen sind). Darüber hinaus besteht auch für mittelgroße und große Gesellschaften eine Prüfungspflicht.
Zu beachten ist, dass auch die Komplementär GmbH als Formkaufmann buchführungspflichtig ist. Für die GmbH gelten als Kapitalgesellschaft neben der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB auch die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB. Da die Komplementär GmbH i.d.R. keine wesentlichen Umsätze erzielt und auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt, ist i.d.R. nur eine Hinterlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger notwendig. Eine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts oder Konzernabschlusses ist meist aufgrund der Größenverhältnisse nicht erforderlich.
Steuern:
Die GmbH & Co. KG ist in der Regel aufgrund der Ausübung eines Gewerbebetriebs gewerbesteuerpflichtig und führt bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hat sie lediglich vermögensverwaltende Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) ist sie nicht gewerbesteuerpflichtig und die Einkünfte führen bei den Gesellschaftern bspw. zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt jedoch nur, wenn abweichend zum gesetzlichen Standard-Fall einer der Kommanditisten an der Geschäftsführung beteiligt wird. Ansonsten liegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor, die folglich wieder gewerbesteuerpflichtig ist und deren Einkünfte bei Ihren Gesellschaftern einkommensteuerrechtlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
Für Zwecke der Einkommensteuer wird die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft transparent behandelt. D.h. nicht die Gesellschaft selbst hat den Gewinn zu versteuern, sondern der Gewinn wird auf die Gesellschafter verteilt und diese haben den Gewinn mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Zu beachten ist, dass bspw. bei Überlassung von Vermögensgegenständen, die nicht in die Gesellschaft eingelegt wurden (z.B. Überlassung von Büroräumen durch einen Gesellschafter), aber für den Betrieb notwendig sind, diese Einnahmen bei dem jeweiligen Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen, sondern als Sonderbetriebseinnahmen in den Gewerbeertrag mit einberechnet werden. Obacht ist geboten bei der Überlassung von funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern. Hierin kann unter Umständen eine steuerliche Betriebsaufspaltung gesehen werden, die steuerlich besonderen Regelungen unterliegt.
Die Gewinnermittlung kann ausschließlich nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich erfolgen, da handelsrechtlich kraft Eintragung im Handelsregister (Formkaufmann) stets eine Buchführungspflicht besteht. Hierbei wird aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung steuerlicher Sondervorschriften ein steuerlicher Gewinn ermittelt. Dies erfolgt entweder unter Anwendung einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz (§ 60 Abs.2 EStDV).
Bei der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer, kann die Gewerbesteuer nach den Vorschriften des § 35 EStG auf die Gewerbesteuer angerechnet werden. Dadurch kann im Vergleich zur Steuerlast einer Kapitalgesellschaft eine übermäßige Steuerbelastung verhindert werden, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft hohe Gewinne erzielt.
Auf steuerrechtliche Besonderheiten für Investmentfonds in Form der GmbH & Co. KG wird an dieser Stelle nicht eingegangen, da diese in Ihren Erscheinungsformen sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können.
Zur steuerlichen Behandlung des Gesellschafters der Komplementär GmbH im Falle der „klassischen“ Gmbh & Co. KG verweisen wir auf unseren Beitrag zur Rechtsform der GmbH.
Zu beachten ist, dass die Komplementär-GmbH in jeder Ausprägung der GmbH & Co. KG eine Vergütung für die Übernahme der Haftung erhalten muss (sog. Haftungsvergütung). Existiert keine solche Vergütung, ist steuerrechtlich bei der GmbH eine verhinderte Vermögensmehrung gegeben, was zur Folge hat, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an den/die Gesellschafter anzunehmen ist.
Die Frage, ob bspw. eine GmbH als steuerlich „besser“ ist als eine GmbH & Co. KG, kann nicht pauschal beantwortet werden.
Dies hängt zum einen davon ab, in welcher Höhe laufende Gewinne zu erwarten sind. Sind diese eher niedrig, sodass die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ebenso verhältnismäßig niedrig ausfällt, kann unter Umständen die KG günstiger sein als eine Kapitalgesellschaft.
Die GmbH & Co. KG KG bietet im Falle der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe dem Gesellschafter gewisse Begünstigungen, die bspw. im Fall der Liquidation von Kapitalgesellschaften oder Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht gelten. So. z.B. Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 EStG.
Ferner bietet die GmbH & Co. KG im Hinblick auf die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten, den Vorteil, dass im Hinblick auf einen späteren Wegzug ins Ausland im Regelfall keine steuerlichen Konsequenzen einer Entstrickungsbesteuerung zu befürchten sind (bzw. auch keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG).
Seit 2022 besteht auch für Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen (sog. Optionsmodell). Somit kann zwar der Vorteil genutzt werden, dass die Gesellschaft neben der Gewerbesteuer nur mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag versteuert wird. Jedoch müssen auch in diesem Fall Entnahmen analog zu Dividenden einer GmbH der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Die Behandlung als Körperschaft hat jedoch den Nachteil, dass auch Sachverhalte, wie die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in diesem Fall für die Personengesellschaft einschlägig sind.
Die Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit hängt also auch stets von den künftigen Plänen des Gesellschafters ab und sollte bereits bei Gründung des Unternehmens bedacht werden. Auch die Frage, ob die Gesellschaft langfristig, also bspw. auch durch spätere Erben fortgeführt werden soll ist für die Rechtsformwahl von Bedeutung.



"klassische" GmbH & Co. KG:
"Einheits" GmbH & Co. KG:
"Publikums" GmbH & Co. KG:
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