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Unsere Leistungen für Sie
EXISTENZGRÜNDUNG
Welche Rechtsform ist die Beste?
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die gebräuchlichsten Rechtsformen im gewerblichen Bereich geben:

EINZELUNTERNEHMEN UND PERSONENGESELLSCHAFTEN

 

KAPITALGESELLSCHAFTEN

GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (GbR)

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen kurz und knapp wesentliche Wesensmerkmale der GbR aus verschiedenen Blickwinkeln dar.

 

Gründungsvorgang:

Eine GbR ist eine Gesellschaft, die nach den Vorschriften der §§ 705 BGB durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden kann.

Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. GmbH) oder andere rechtsfähige Personen (z.B. KG) in Frage.

Ein Notar ist für die Gründung nicht erforderlich. Auch ist keine bestimmte Form für den Gesellschaftsvertrag erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, insbesondere wenn der Zweck der Gesellschaft gewerbliche Aktivitäten zum Gegenstand hat, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.

In dem Gesellschaftsvertrag können diverse Themen geregelt werden. Ist keine besondere Regelung getroffen worden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wichtig sind oftmals Themen, wie die Verteilung von Kompetenzen und Befugnissen oder bspw. das Vorgehen, wenn die Gesellschaft beendet werden soll.

Eine GbR kann für verschiedenste Zwecke gegründet werden. Solche Zwecke können sich in ganz banalen Alltagssituationen, wie einer Fahrgemeinschaft, oder eben auch in gewerblichen Aktivitäten (gemeinsamer Geschäftsbetrieb, Kooperation, Einkaufgemeinschaft usw.) wieder spiegeln.

Ein Mindestkapital ist zur Gründung nicht zwingend notwendig. Die Beiträge, die die Gesellschafter zu leisten haben, können aber recht flexibel vereinbart werden. Sei es eine Geldeinlage, eine Sacheinlage z.B. von Maschinen oder anderen Gegenständen, die dem Betrieb dienen sollen, oder einfach ein Beitrag in Form der Erbringung bestimmter Dienste eines Gesellschafters.

Sacheinlagen unterliegen bei einer GbR gesellschaftsrechtlich keinen besonderen Vorschriften und sind frei vereinbar.

 

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten:

Bei der GbR kann die Geschäftsführung (Innenverhältnis) allen Gesellschaftern obliegen, oder aber einem oder einigen ausgewählten Gesellschafter übertragen werden.

Die Vertretung der Gesellschaft (im Außenverhältnis) kann ebenso frei bestimmt werden. Ist keine Vereinbarung hierzu getroffen worden, ist im Zweifel der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter vertretungsberechtigt.

Da eine GbR und deren Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnisse nicht im Handelsregister eingetragen werden können, ist für fremde Dritte nicht ohne weiteres ersichtlich wer für die Gesellschaft vertretungsberechtigt ist. Ohne besonderen Hinweis hierauf, ist dies im Zweifel jeder Gesellschafter. Gerade im gewerblichen Bereich können hierbei strittige Situationen entstehen, wenn sich Gesellschafter nicht an die getroffenen Beschränkungen bei der Vertretung halten und diese nicht nach außen erkenntlich sind. Insofern empfiehlt es sich die Eintragung im Handelsregister vornehmen zu lassen und eine „OHG“ zu gründen, bei der die Eintragung im Handelsregister für fremde Dritte entsprechende Regelungen ersichtlich machen.

Ein Nachteil der GbR ist, dass für Verbindlichkeiten der GbR nicht nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen haftet, sondern darüber hinaus auch die Gesellschafter selbst mit ihrem Privatvermögen haften. Hierbei ist zu beachten, dass es dem Gläubiger freisteht, an wen er sich zur Betreibung seiner Forderung wendet. D.h. er muss nicht zwingend erst in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken, sondern kann auch gleich an die Gesellschafter herantreten.

Die Gewinnverteilung erfolgt, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, nach Köpfen. Um eine gerechte Verteilung in Abhängigkeit von den jeweiligen zu leistenden Beiträgen zu erreichen, können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden.

Beim Ausscheiden von Gesellschaftern ist zu beachten, dass dies grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft führt, wenn nicht eine Fortführungsklausel im Vertrag vereinbart wurde. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kommt es stets zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn es tritt zeitgleich ein anderer Gesellschafter in die Gesellschaft ein (Abtretung der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an einen neuen Gesellschafter).

Im Falle der Auflösung wird im Regelfall den Gesellschaftern zunächst ihre Einlage zurückerstattet und anschließend das restliche Vermögen unter den Gesellschaftern verteilt.

Im Falle der Fortsetzung der GbR ist dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen. Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass die Abfindung sich auf den Betrag belaufen muss, den er bei einer Auflösung erhalten hätte. Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag vereinbar. Es kann beispielsweise auch bestimmt werden, ob für die Bewertung des „Anteils“ des ausscheidenden Gesellschafters z.B. ein Bewertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer (z.B. Unternehmensbewertung nach IDW S1) erstellt werden muss, um den Wert festzustellen.

Für ausscheidende Gesellschafter ist zu beachten, dass sie für Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden begründet wurden, für eine Dauer von 5 Jahren nachhaften.

Für neu eintretende Gesellschafter ist zu beachten, dass sie auch für Verbindlichkeiten haftet, die vor ihrem Eintreten begründet worden sind.

Aufgrund dieser Umstände ist die Rechtsform der GbR für Investoren eher uninteressant, da diese sich insbesondere eine Beschränkung der Haftung auf die zu leistende Einlage wünschen. Gleichzeitig ist die Kreditwürdigkeit aus Sicht von Banken potenziell höher einzustufen, da die Gesellschafter zusätzlich mit Ihrem Privatvermögen haften. Für Lieferanten oder Geschäftspartner der Gesellschaft ist diese Rechtsform wiederum nachteilig, da die GbR nicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet ist und sich bspw. ein Lieferant keinen Eindruck von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens machen kann.

 

Buchführung & Jahresabschluss:

Die Frage, ob die GbR nach den Vorschriften des HGB buchführungspflichtig ist (§§ 238 ff. HGB) und einen Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB) aufstellen muss, hängt davon ab, ob die GbR einen Gewerbebetrieb betreibt, der einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert und somit ein Handelsgewerbe darstellt.

Ein solcher Betrieb liegt in der Regel nicht vor, wenn der Betrieb so groß (bzw. klein) ist, dass der Unternehmer auch ohne Bücher zu führen, sich in kurzer Zeit einen Überblick über die Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle (z.B. offene Rechnungen) und die Lage des Unternehmens verschaffen kann.

Ist ein Überblick über die Geschäftsvorfälle (Entstehung und Abwicklung) auch ohne besondere Buchführung möglich (z.B. ohne Kreditorenkonto, Debitorenkonto, Forderungsmanagement), ist von einem Kleinbetrieb auszugehen, der kein Handelsgewerbe darstellt. In diesem Fall ist die GbR kein Kaufmann und nicht buchführungspflichtig.

Falls die GbR den Betrieb eines Gewerbes zum Gegenstand hat und ein Handelsgewerbe vorliegt und es sich dadurch bei der Gesellschaft eigentlich um eine OHG handelt (wenn ein Gewerbe betrieben wird), die nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht zwar eine Buchführungspflicht nach § 238 HGB und die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB), jedoch keine Pflicht zu den erweiterten Aufstellungsvorschriften des Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB, also u.A. keine Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs. Ebenso muss kein Lagebericht erstellt werden, eine Offenlegung ist nicht erforderlich, es besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und auch keine Prüfungspflicht (ungeachtet der Vorschriften des PublG für sehr große Gesellschaften).

 

Steuern:

Wenn die GbR einen Gewerbebetrieb betreibt, ist sie gewerbesteuerpflichtig und führt bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hat sie lediglich vermögensverwaltende Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) ist sie nicht gewerbesteuerpflichtig und die Einkünfte führen bei den Gesellschaftern bspw. zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Für Zwecke der Einkommensteuer wird die GbR als Personengesellschaft transparent behandelt. D.h. nicht die Gesellschaft selbst hat den Gewinn zu versteuern, sondern der Gewinn wird auf die Gesellschafter verteilt und diese haben den Gewinn mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Zu beachten ist, dass bspw. bei Überlassung von Vermögensgegenständen, die nicht in die Gesellschaft eingelegt wurden (z.B. Überlassung von Büroräumen durch einen Gesellschafter), aber für den Betrieb notwendig sind, diese Einnahmen bei dem jeweiligen Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen, sondern als Sonderbetriebseinnahmen in den Gewerbeertrag mit einberechnet werden. Obacht ist geboten bei der Überlassung von funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern. Hierin kann unter Umständen eine steuerliche Betriebsaufspaltung gesehen werden, die steuerlich besonderen Regelungen unterliegt.

Die Gewinnermittlung kann nach § 4 Abs. 3 EstG nach der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erfolgen. Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, möglich, wenn:

  • der Jahresumsatz unter – 500.000 (bis 31.12.2006 – 350.000, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO) und

  • der Jahresgewinn unter – 50.000 (bis 31.12.2007 – 30.000, vgl. 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO) liegt und

  • nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Ansonsten hat die Gewinnermittlung nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen. Hierbei wird aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung steuerlicher Sondervorschriften ein steuerlicher Gewinn ermittelt. Dies erfolgt entweder unter Anwendung einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz (§ 60 Abs.2 EStDV).

 

Bei der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer, kann die Gewerbesteuer nach den Vorschriften des § 35 EStG auf die Gewerbesteuer angerechnet werden. Dadurch kann im Vergleich zur Steuerlast einer Kapitalgesellschaft eine übermäßige Steuerbelastung verhindert werden, insbesondere dann, wenn die Gesellschaft hohe Gewinne erzielt.

 

Die Frage, ob bspw. eine GmbH als steuerlich „besser“ ist als eine GbR, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Dies hängt zum einen davon ab, in welcher Höhe laufende Gewinne zu erwarten sind. Sind diese eher niedrig, sodass die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ebenso verhältnismäßig niedrig ausfällt, kann unter Umständen die GbR günstiger sein als eine Kapitalgesellschaft.

Zudem ist zu beachten, dass die GbR im Falle der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe dem Gesellschafter gewisse Begünstigungen bietet, die bspw. im Fall der Liquidation von Kapitalgesellschaften oder Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht gelten. So. z.B. Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 EStG.

Seit 2022 besteht auch für Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen (sog. Optionsmodell). Für eine GbR gilt dies jedoch nicht!

 

Ferner bieten Personengesellschaften, also somit auch die GbR, mehr Flexibilität bzw. unter Umständen geringere steuerliche Konsequenzen im Rahmen der sog. Entstrickungsbesteuerung, wenn bspw. der Gesellschafter später ins Ausland auswandern möchte (in Abgrenzung zur Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften nach § 6 AStG).

Die Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit hängt also auch stets von den künftigen Plänen des Gesellschafters ab und sollte bereits bei Gründung des Unternehmens bedacht werden. Auch die Frage, ob die Gesellschaft langfristig, also bspw. auch durch spätere Erben fortgeführt werden soll ist für die Rechtsformwahl von Bedeutung.

Wenn Sie Unterstützung dabei brauchen, die für Sie individuell passendste Rechtsform zur finden. Profitieren Sie von unserem ganzheitlichen Beratungsansatz. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gezielt bei der Umsetzung Ihrer Gründung und stehen Ihnen auch danach mit Rat und Tat zur Seite.

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